Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.    Geltung
1.1    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nachstehenden „allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (im folgenden ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr der heyer medical AG mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.2    Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Änderungen der ALZ bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Heyer Medical AG.

1.3    Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden die ALZ auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich auf deren Einbeziehung hingewiesen wird.

2.    Angebot und Vertragsabschluss
2.1    Sämtliche Angebote der Heyer Medical AG sind freibleibend und vorbehaltlich der Liefermöglichkeiten. 

2.2    Aufträge gelten als angenommen, wenn die Heyer Medical AG diese entweder schriftlich bestätigt oder diese unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. In diesem Fall gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. 

2.3    Werden der Heyer Medical AG nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Besteller, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist die Heyer Medical AG berechtigt, nach deren Wahl vom Besteller Erfüllung Zug-um-Zug oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit zu verlangen. Bei Weigerung ist die Heyer Medical AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferung sofort fällig zu stellen.

3.    Datenspeicherung
Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass die Heyer Medical AG die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSchG) speichert und verarbeitet. 

4.    Lieferung und Annahme
4.1    Falls Aufstellung oder Montage vertraglich von der Heyer Medical AG zu erbringen ist, trägt der Besteller, sofern nicht anders vereinbart, alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten und Auslöse des Montagepersonals. 

4.2    Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 

4.3    Alle genannten Lieferfristen sind annähernd. Werden vereinbarte Lieferfristen von der Heyer Medical AG nicht eingehalten, so hat der Besteller der Heyer Medical AG schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Nach Ablauf der Nach-lieferfrist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rück-trittserklärung bei der Heyer Medical AG ist die Heyer Medical AG zur Nachlieferung berechtigt. 

4.4    Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernisse, die die Heyer Medical AG nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörun-gen oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lie-ferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern der Heyer Medical AG eintreten. 

Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Heyer Medical AG dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von der Heyer Medical AG die Erklärung verlangen, ob diese zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt die Heyer Medical AG sich darauf nicht unverzüglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestsellers sind in diesem Fall ausgeschlossen. 

4.5    Bei Annahmeverzug des Bestellers ist die Heyer Medical AG nach Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen berechtigt, nach ihrer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt davon unberührt. Die Einlagerung vom Besteller nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung der Lagerkosten.

5.    Versandkosten
Die Versandkosten trägt der Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Bei einem Auftrags- Lieferwert unter € 100,– berechnet die HEYER Medical AG einen Kleinmengenzuschlag in Höhe von € 10,– pro Bestellung.

6.    Zahlungsbedingungen und Verzug
6.1    Sämtliche Preise verstehen sich in EURO und gelten ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

6.2    Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, kommt der Besteller automatisch mit der Zahlung in Verzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum Zahlung auf eines der umseitig genannten Konten erfolgt, ansonsten nach Ablauf der Zahlungsfrist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6.3    Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB.

6.4    Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann die Heyer Medical AG, Zug-um-Zug unter Rückgabe der Urkunde, sofortige Barzahlung verlan-gen.

6.5    Im Falle des Vorliegens von Zahlungsverzug ist die Heyer Medical AG berechtigt, von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. 

6.6    Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Betriebskosten für Lieferungen, die mindestens drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbe-halten.

6.7    Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.    Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1    Die Heyer Medical AG gewährt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen einer Woche an-zuzeigen. Ist der Besteller Kaufmann, gelten die §§ 377 ff. HGB. 

7.2    Bei berechtigten Beanstandungen kann die Heyer Medical AG unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festlegen. Der Besteller hat der Heyer Medical AG nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserungen oder Ersatzliefe-rungen vorzunehmen. 

7.3    Nach zweimaligem, erfolglosem Versuch der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, statt der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. 

7.4    Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern dies die Funktion und Sicherheit der Produkte nicht beeinträchtigt; bei natürlicher oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignetem Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Vorgaben der jeweiligen Betriebsanleitung sowie der Vorschriften der Medizin-Produkte-Betreiber-Verordnung nach dem Medizinprodukte Gesetz (MPG), Folgen mangelhafter Instandhaltungsarbeiten, ungeeigneter Installationsum-gebung durch den Kunden/Betreiber oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse ent-stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. 

Werden vom Besteller oder Dritten unautorisierte Änderungen oder Instandsetzungsarbei-ten vorgenommen. bestehen gegenüber der Heyer Medical AG dafür keine Ansprüche.

7.5    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbrin-gung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. 

7.6    Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung der Heyer Medical AG auf Abtretung der Ansprüche gegen ihren Lieferanten. Für den Fall, dass der Besteller seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses auch nicht gerichtlich durchsetzen kann, leistet die Heyer Medical AG Gewähr im Rahmen dieser ALZ.

8.    Allgemeine Haftungsbegrenzung, Rückgriff und Verjährung 
8.1    Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Heyer Medical AG – auch für seine leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der Heyer Medical AG, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. 

8.2    Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten durch den Empfänger, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, sowie bei schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislastverteilung bleiben hiervon unberührt

8.3    Liefert die HEYER Medical AG mangelfreien Ersatz, so hat sie Anspruch auf die Herausgabe der mangelhaften Ware.

8.4    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Heyer Medical AG nach § 478 BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für eventuelle Rückgriffsansprüche des Bestellers wird bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Der Ausgleich der geringen Gewährleistungsfälle erfolgt durch einen pauschalen Abschlag im Preis.

8.5    Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen die Heyer Medical AG aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet und in größere Gerätschaften eingebaut werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt die Haftung der Heyer Medical AG aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 

8.6    Es gilt die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern die gelieferte Ware beim Besteller entsprechend der Gebrauchs- und Instandhaltungsanweisungen der Heyer Medical AG verwendet wird.

9.    Eigentumsvorbehalt
9.1    Die Heyer Medical AG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung von der Heyer Medical AG bezieht, behält sich die Heyer Medical AG das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Vertragsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Heyer Medical AG in eine laufende Rechnung aufge-nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

Bei Zahlungsverzug ist die Heyer Medical AG nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt und kann die Ware zurücknehmen. Der Besteller ist dabei zur Rückgabe verpflichtet.

9.2    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Heyer Medical AG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Heyer Medical AG. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Heyer Medical AG gehörenden Waren erwirbt die Heyer Medical AG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Heyer Medical AG gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Heyer Medical AG Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt der Heyer Medical AG Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefer-gegenstandes zu den mit diesen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Der Besteller hat in diesem Fall die im Eigentum oder Miteigentum der Heyer Medical AG stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren. 

9.3    Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Heyer Medical AG gehörenden Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehen-den Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Heyer  Medical AG nimmt diese Abtretung an. Der Wert der Vorbe-haltsware ist der Rechnungsbetrag des Bestellerst, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Heyer Medical AG, so er-streckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Heyer Medical AG an dem Miteigentum entspricht. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vor-behaltsware in größere Systeme.

9.4    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von 9.3 auf die Heyer Medical AG übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

9.5    Die Heyer Medical AG ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 9.3 abgetretenen Forderungen. Die Heyer Medical AG wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Heyer Medical AG hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtre-tung anzuzeigen; die Heyer Medical AG ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 

9.6    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller die Heyer Medical AG unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.7    Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenz-verwalters.

9.8    Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls ver-mindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist die Heyer Medical AG insoweit zur Rückübertragung und Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. 

Mit Tilgung aller Forderungen der Heyer Medical AG aus der Geschäfts-verbindung gehen Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

10.    Rücklieferung und Umtausch
Warenrücklieferung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit die Heyer Medical AG ausnahmsweise Ware zurücknimmt, deren Rückgabe sie nicht zu vertreten hat, er-folgt eine Gutschrift nur für einwandfreie, unbearbeitete bzw. verarbeitete Ware in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages.

Für Ersatz- und Zubehörteile wird bei Rücknahme eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages berechnet

11.    Urheberrecht
An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich die Heyer Medical AG sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Diese Rechte dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche, vorherige Zustimmung durch die Heyer Medical AG zugänglich gemacht werden.

12.    Sicherheitsbestimmungen 
Der Besteller ist für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Besteller ist verpflichtet, die Heyer Medical AG von sämtlichen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften entstehen, freizustellen. 

13.    Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
13.1    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Heyer Medical AG. Die Heyer Medical AG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen

13.2    Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.