AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der heyer medical AG (nachfolgend: heyer medical)

Stand: April 2021

1. Geltungsbereich, Form, Begriffsbestimmungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten für alle Verträge zwischen heyer medical und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob heyer medical die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.


1.2 Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, soweit heyer medical ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn heyer medical in Kenntnis
abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.


1.3 Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, EMail, Telefax) abzugeben.


1.5 „Werktage“ im Sinne der AVB sind alle Tage einer Woche mit Ausnahme der Samstage und Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage am Sitz von heyer medical in 56130 Bad Ems, Deutschland.

 

2. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen


2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Käufer in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zustande.

2.2 heyer medical behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung von heyer medical weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von heyer medical diese vollständig an diesen zurückzugeben und gegebenenfalls gefertigte Kopien zu vernichten, soweit ein darauf basierender Auftrag an heyer medical nicht erteilt wird.


3. Vertragsgegenstand, Änderungen, Garantie, Beschaffungsrisiko


3.1 Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung muss die von heyer medical zu liefernde Ware nur in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähig sein.


3.2 heyer medical ist zu den folgenden Änderungen der Ware berechtigt, soweit durch die Änderung der Wert, die Güte und die Gebrauchsfähigkeit nicht gemindert wird:

  • Abweichungen, welche aus rechtlichen oder technischen Gründen notwendig sind
  • Abweichungen, die technische Verbesserungen der Ware darstellen,
  • Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile

3.3 heyer medical gewährt eine Garantie nach Maßgabe der dem Produkt beigefügten Garantiebedingungen. Weitergehende Garantien übernimmt heyer medical nur, soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.


3.4 Soweit heyer medical zur Lieferung von nach einer Gattung bestimmten Sachen verpflichtet ist, übernimmt heyer medical kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, dass dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart wurde.


4. Lieferung, Lieferfristen und -termine


4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms® 2020) ab Carl-Heyer-Str. 1-3, 56130 Bad Ems, Deutschland.


4.2 Erfolgt die Lieferung EXW oder FCA (Incoterms® 2020), wird heyer medical den Käufer informieren, sobald die Ware zur Übernahme bereitsteht. Der Käufer hat die Ware binnen zwei Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Käufer zu übernehmen. Dies gilt nicht, soweit heyer medical nicht zur Vorleistung berechtigt und die Lieferfrist noch nicht abgelaufen ist.


4.3 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass die Verbindlichkeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Bei  unverbindlichen oder ungefähren (z.B. „ca.“, „etwa“, etc.) Lieferfristen und -terminen wird sich heyer medical bemühen, diese nach besten Kräften einzuhalten.



4.4 Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Haben die Parteien ganz oder teilweise Vorauszahlung vereinbart, beginnen Lieferfristen abweichend von Satz 1 erst mit dem vollständigen Eingang der vereinbarten Vorauszahlung.


4.5 Für unverbindliche und ungefähre Lieferfristen und -termine gilt Folgendes:


4.5.1 Ist heyer medical durch höhere Gewalt und/oder durch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für heyer medical nicht vorhersehbare und von heyer medical nicht verschuldete Ereignisse (z.B.
Schwierigkeiten in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) vorübergehend an der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins gehindert, verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Hinderung. heyer medical wird den Käufer unverzüglich über das Hindernis informieren.


4.5.2 Tritt aufgrund von Ziffer 4.5.1 der AVB eine Verlängerung der Lieferfrist oder eine Verschiebung des Liefertermins von insgesamt mehr als vier Monaten ein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers bleiben von Ziffer 4.5.2 unberührt.


4.6 Wird heyer medical von seinem Lieferanten nicht beliefert, ist heyer medical zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn heyer medical zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und die Nichtbelieferung durch den Lieferanten nicht zu vertreten hat. heyer medical ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtbelieferung zuinfo rmieren und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.


4.7 Die Ziffern 4.5 und 4.6 gelten nicht, soweit heyer medical eine Liefergarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.


4.8 Bei Überschreitung von Lieferfristen oder -terminen darf der Käufer etwaige Rechte aus § 281 BGB und § 323 BGB nur geltend machen, wenn er heyer medical zuvor erfolglos eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Dies gilt nicht bei der Überschreitung verbindlicher Lieferfristen und -termine oder sofern nach § 281 BGB oder § 323 BGB eine Nachfristsetzung entbehrlich ist.


4.9 heyer medical ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn heyer medical nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Erfüllung der offenen Zahlungspflichten durch den Käufer aus dem Vertrag gefährdet wird.

5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise zu den Bedingungen EXW (Incoterms® 2020) in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


5.2 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen der gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln sowie die Zahlung per Akkreditiv.


5.3 Entgeltforderungen von heyer medical gegenüber dem Käufer sind ab Fälligkeit und Zugang einer Rechnung mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.


5.4 Gegenüber den Ansprüchen von heyer medical aus dem Vertrag oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist der Käufer nicht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unbestritten oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich bei dem Gegenanspruch um einen Anspruch aus dem Vertrag oder einen damit zusammenhängenden außervertraglichen Anspruch handelt.


6. Preisanpassung


6.1 heyer medical ist zur einseitigen Anpassung des vereinbarten Entgelts berechtigt, soweit sich die Kosten von heyer medical für die Vertragserfüllung nach dem Vertragsschluss durch Steigerungen
eines oder mehrerer der nachfolgenden Kostenfaktoren erhöhen:

  • Einkaufspreise für zu liefernde Ware
  • Einkaufspreise für Vorprodukte und/oder Bauteile und/oder Rohstoffe und/oder sonstige
  • Materialien, welche zur Herstellung von zu liefernder Ware erforderlich sind
  • Frachtpreise
  • Terminal Handling Charges
  • Zölle und/oder Steuern und/oder sonstige öffentliche Abgaben


6.2 Die Anpassung des Entgelts nach Ziffer 6.1 ist ausgeschlossen,
– soweit die Kostenerhöhungen durch Senkungen bei denselben und/oder anderen der genannten Kostenfaktoren ausgeglichen werden,
– soweit heyer medical die Steigerungen zu vertreten hat und/oder
– soweit eine Anpassung von mehr als 15 % des gesamten vertraglich vereinbarten Entgelts verlangt wird.


6.3 Weitergehende Anpassungen des vereinbarten Entgelts nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), bleiben von den Regelungen der Ziffer 5.3.1 bis 5.3.3 unberührt.

7. Mängel und Gewährleistung


7.1 Ist der Käufer kein Kaufmann, gilt Folgendes:
7.1.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch heyer medical zu untersuchen
und, wenn sich ein Sachmangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber heyer medical anzuzeigen.


7.1.2 Ansprüche wegen offensichtlicher Sachmängel an der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn diese nicht binnen vier Wochen, beginnend mit der Ablieferung, gegenüber heyer medical angezeigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


7.1.3 Ansprüche wegen solcher Sachmängel, die bei einer Untersuchung nach Ziffer 7.1.2 der AVB erkennbar sind, sind ausgeschlossen, wenn diese nicht binnen vier Wochen gegenüber heyer medical angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem eine Anzeige nach Ziffer 7.1.2 der AVB spätestens hätte erfolgen müssen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


7.1.4 Zeigt sich später ein Sachmangel, so ist dieser unverzüglich nach der Entdeckung durch den Käufer gegenüber heyer medical anzuzeigen. Ansprüche wegen eines solchen Sachmangels sind ausgeschlossen, wenn diese nicht binnen vier Wochen nach der Entdeckung heyer medical angezeigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


7.2 Soweit heyer medical wegen eines Sachmangels zur Nacherfüllung verpflichtet ist, hat heyer medical die Wahl, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Ersatzlieferung). heyer medical hat unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn beide Varianten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne von § 439 Abs. 4 BGB möglich sind.


7.3 heyer medical ist dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch dazu berechtigt, einen Teil des
Kaufpreises in Höhe der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzubehalten.


7.4 Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.


7.5 Soweit der Vertrag die Lieferung gebrauchter Sachen zum Gegenstand hat, sind Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.


7.6 § 444 BGB bleibt von den Bestimmungen der Ziffer 6 unberührt.

7.7 Die Ziffern 7.1, 7.4 und 7.5 gelten nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für die Haftung von heyer medical auf Schadensersatz auch bei Mängeln gilt Ziffer 8 der AVB.


7.8 Die Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress.


8. Haftung


8.1 Die Haftung von heyer medical auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ihrer
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten von heyer medical anzusehen, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf.


8.2 Haftet heyer medical auf Schadensersatz, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, bei Verzugsschäden jedoch höchstens auf 5 % des
vereinbarten Gesamtentgelts.


8.3 Die in Ziffer 8.1 und 8.2 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie gelten jedoch nicht für
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
– Schäden aus der Verletzung von Pflichten, soweit heyer medical für deren Erfüllung eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat, – Schäden aufgrund eines Mangels, soweit heyer medical den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, – Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von heyer
medical, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie – Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.


8.4 Die Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von heyer medical.


8.5 Die Bestimmungen in den Ziffern 8.1 bis 8.4 geltend entsprechend für die Haftung von heyer medical auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte


9.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller heyer medical zustehenden Forderungen aus dem Vertrag behält sich heyer medical das Eigentum an der Ware vor.


9.2 Der Käufer verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) unentgeltlich für heyer medical. Er darf sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden, muss sie jedoch pfleglich behandeln. Der Käufer muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Erfüllung aller heyer medical zustehenden Forderungen aus dem Vertrag weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat
heyer medical unverzüglich in Schrift- oder Textform zu benachrichtigen, wenn über das Vermögen des Käufers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von heyer medical hinweisen und heyer medical hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.


9.4 Ist der Käufer Kaufmann, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung nicht sofort bezahlt, ist
der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an heyer medical ab. heyer medical ermächtigt den Käufer widerruflich, die an heyer medical abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. heyer medical darf diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung kann heyer medical vom Käufer
verlangen, dass dieser heyer medical die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekanntgibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und heyer medical alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die heyer medical zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.


9.5 heyer medical wird die Vorbehaltsware sowie an ihre Stelle tretenden Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei heyer medical.

10. Vorschriften über Medizinprodukte


10.1 Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Medizinprodukten ist, hat der Käufer ab der Lieferung alle ihm auferlegten gesetzlichen Pflichten, insbesondere des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Medizinproduktesicherheitsplanverordnung (MPSV), der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) und der EU-Medizinprodukteverordnung einzuhalten.


10.2 Der Käufer gewährleistet, dass hinsichtlich der von ihm erworbenen Medizinprodukte die Rückverfolgbarkeit nach Art. 25 EU-Medizinprodukteverordnung sichergestellt ist.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht


11.1 Erfüllungsort für alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag ist der Sitz von heyer medical in 56130 Bad Ems.


11.2 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen heyer medical und dem Käufer, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, der Sitz von heyer medical in 56130 Bad Ems, Deutschland. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.


11.3 Die Beziehungen zwischen heyer medical und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.


12. Schlussbestimmungen


12.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht. In einem solchen Falle gilt anstelle der unwirksamen Klausel das Gesetz.


12.2 Anderssprachige Fassungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind lediglich Übersetzungen. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.

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